Allgemeine Mietbedingungen
1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Nutzungsüberlassung eines Wohnmobils für Reisen in Europa (s. Details in Ziffer 9) zu privaten Zwecken.
Mit Übersendung des Mietvertrages fordert der Vermieter den Mieter zur Abgabe eines Angebotes ab. Mit der Zusendung des unterschriebenen Mietvertrages im Original oder als Scan gibt der Mieter ein verbindliches Angebot über den Abschluss des Mietvertrages zu den im Mietvertrag angegebenen Bedingungen ab. Der Vermieter kann das Angebot annehmen, indem er den unterschriebenen Mietvertrag an den Mieter im Original oder als Scan zusendet oder ihm anderweitig den Vertragsschluss binnen sieben Tagen bestätigt. Ein Anspruch des Mieters auf Annahme des Angebots besteht nicht.
2. Fahrzeug
Überlassen wird das vertragliche festgelegte Fahrzeug. Dem Vermieter steht das Recht zu, einseitig ein anderes Fahrzeug zuzuweisen, soweit dieses gleichwertig ist. Sollte kein gleichwertiges Fahrzeug bereitgestellt werden, so hat der Mieter das Recht, den Vertrag gegen Erstattung etwaiger Anzahlungen zu kündigen oder eine angemessene Minderung zu verlangen.
3. Voraussetzungen zur Anmietung
Mieter und eingetragene Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B, gültig in der BRD, sein. Mieter müssen über ein auf sie lautendes Bankkonto verfügen, von dem Zahlungen erfolgen.
4. Mietpreis
Der Mietpreis wird nicht pro Tag sondern pro Nacht (wie im Hotel) angegeben, wobei ein Zeitraum von 12 Uhr mittags bis 12 Uhr mittags des nächsten Tages als eine Nacht gilt. Eine frühere Übernahme oder eine spätere Rückgabe kann gegen Zahlung eines halben Miettages dazu gebucht werden.
Erfolgt eine nicht vereinbarte Überziehung der Mietdauer um mehr als 30 Minuten, so fallen pro 24 Stunden hiernach 150% des Mietpreises pro Nacht an. Ein gesonderter, darüber hinausgehender, Schaden kann vom Vermieter geltend gemacht werden.
Die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter verringert nicht den Mietpreis.
Der Mietpreis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Der Mietpreis enthält pro Mietnacht 250 Freikilometer.
Soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform vorliegt, werden Mehrkilometer mit €0,30 pro km berechnet.
Mit Buchung sind 30 % des Mietpreises innerhalb einer Woche nach Erhalt der Buchungsbestätigung anzuzahlen. Acht Wochen vor Mietbeginn ist der Restbetrag zu zahlen. Falls zwischen Abschluss der verbindlichen Buchung und dem Mietbeginn weniger als acht Wochen verbleiben, ist die Miete direkt in voller Höhe zu begleichen.
Eine Zahlung erfolgt stets nur per Überweisung und darf nur vom Konto des Mieters erfolgen. Eine Barzahlung oder eine Zahlung von Konten Dritter kann der Vermieter aus Sicherheitsgründen zurückweisen.
Ist der Mietpreis nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt, kann der Vermieter die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern.
5. Mietsicherheit (Kaution)
Es ist eine Mietsicherheit in Höhe von 1.500,00 € zu hinterlegen. Die Mietsicherheit ist rechtzeitig bis zur Übergabe vom Konto des Mieters an den Vermieter zu überweisen.
Eine Barzahlung oder eine Zahlung von Konten Dritter kann der Vermieter aus Sicherheitsgründen zurückweisen.
Ist die Mietsicherheit nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt, kann der Vermieter die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern.
Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
Die Mietsicherheit darf in angemessener Höhe einbehalten werden, bis das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen gegen den Mieter oder berechtigten Fahrer feststeht.
Informationen zur Selbstbeteiligung im Schadenfall finden sich unter Ziffer 10.
6. Ort und Zeit der Übergabe und Rückgabe
Die Übergabe und Rückgabe erfolgt, soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform vorliegt, am Sitz des Vermieters.
Die Übergabe und Rückgabe erfolgt nach vorheriger Terminabsprache in der gebuchten und bezahlten Mietzeit.
Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist.
7. Zustand bei Übergabe und Rückgabe
Das Fahrzeug wird innen und außen im gereinigten Zustand übergeben. Der Abwassertank ist geleert. Das Fahrzeug befindet sich in einem verkehrstüchtigen Zustand. Vor der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt.
Die Rückgabe muss in gleichem Zustand erfolgen, soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien in Textform getroffen ist.
Der Mieter muss das Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand zurückgeben, wie er es erhalten hat.
Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen und nachzufüllen, dabei ist auf Herstellervorgaben zu achten.
8. Fahrzeugdaten
Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt von den Abmessungen des Fahrzeuges zu vergewissern.
Es wird geraten, vor der Abreise anhand einer Waage zu prüfen, ob das zulässige Gesamtgewicht eingehalten wurde.
9. Gestattete Nutzung, Kreis der Fahrer
Das Fahrzeug darf ausschließlich von schriftlich im Vertrag und im Übergabeprotokoll vereinbarten Fahrern geführt und abgeholt werden. Diese müssen bei Übergabe einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass mit zum Abholzeitpunkt maximal drei Monate alter Meldebescheinigung) und Führerschein vorlegen. Der Vermieter ist zur Anfertigung von Fotos berechtigt. Kann weder im vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein im Original vorgelegt werden, so ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Die Nutzung ist lediglich in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören zulässig. Wohin die Reise gehen soll ist vorab mit dem Vermieter zu besprechen.
Das Fahrzeug darf nur auf offiziellen befestigten Straßen genutzt werden, Geländefahrten sowie das Fahren des Fahrzeuges unter Extrembedingungen sind verboten.
Die Teilnahme an Sonder- oder Rennveranstaltungen, sowie die Weitervermietung oder Leihe ist untersagt.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen Sitzplätzen.
Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Tiere sind im Fahrzeug untersagt, soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform vorliegt.
Bei Auftreten von Anomalien (z.B. Warnlampen) ist der Vermieter und ggf. eine fachkundige Werkstatt zu konsultieren.
Wasser darf nur aus sicheren Quellen in den Frischwasserkanister gefühlt werden. Im Fahrzeug befindet sich kein Trinkwasser.
Bei Rückwärtsfahrten ist stets ein Einweiser hinzuzuziehen.
Aufgrund von Anbauteilen ist es nicht gestattet, schneller als 150 km/h (mit Fahrradträger max. 130 km/h) zu fahren.
Bei Verlassen des Fahrzeuges sind Fenster zu schließen und das Fahrzeug sowie die Bear-Lock-Gangschaltungssperre bei eingelegtem Rückwärtsgang zu verschließen.
Der Mieter trägt dafür Sorge, dass das Fahrzeug sicher abgestellt ist und keiner Gefahr von Beschädigungen (insbesondere durch Vandalismus, Naturgewalten, Diebstahl) ausgesetzt ist (z.B. auf bewachten Parkplätzen oder Campingplätzen).
10. Mängel, Panne, Schäden
Trotz bester Vorsorge kann es während der Mietzeit zu Mängeln, Pannen oder Schäden kommen.
10.1 Mängel / Panne
Im Fall eines Mangels oder einer Panne ist unverzüglich der Vermieter in Textform (Nachricht per Messenger-Dienst Signal oder WhatsApp, SMS, E-Mail) hierüber zu unterrichten, um etwaige Reparaturen zu veranlassen oder Tipps zur Wiederinstandsetzung zu geben. Auch ermöglicht die sofortige Information, nach Mietende eine zeitnahe Reparatur vorzunehmen. Ist der Vermieter nicht erreichbar, ist der Schutzbriefpartner einzuschalten und die Information des Vermieters unverzüglich nachzuholen. Zur Nutzung zwingend erforderliche Reparaturen bis zu 100,00 € kann der Mieter nach vergeblichem Versuch, den Vermieter zu erreichen, vornehmen lassen und erhält diese gegen Belegvorlage erstattet. Dies gilt nicht, wenn Ursache des Mangels / der Panne aus der Sphäre des Mieters stammt.
Ist die Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert, mindert sich der Mietpreisanspruch um 1/24 der Tagesmiete je Stunde des Mangels. Dies gilt nicht, wenn Ursache des Mangels / der Panne aus der Sphäre des Mieters stammt.
10.2 Selbstverschuldete Schäden
Im Falle selbstverschuldeter Schäden vereinbaren die Parteien im Rahmen der gestatteten Nutzung gem. Ziffer 9, dass die Haftung auf 1.500,00 € je Schadenfall für von der Fahrzeugversicherung gedeckte Schäden begrenzt ist. Dabei ist unverzüglich der Vermieter in Textform hierüber zu unterrichten.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme 100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (max. 12 Mio. € je geschädigter Person).
Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, also in voller Höhe vom Mieter zu zahlen, sind unversicherte Schäden der Versicherung, insbesondere:
• Schäden unter Alkoholeinfluss,
• vorsätzliche Schäden,
• grob fahrlässige Schäden,
• Schäden an Campingausstattung,
• Schäden im Innenraum,
• Schäden an oder durch Anbauten wie Sonnensegel, Fahrradträger und Solaranlage,
• Falschbetankung (Benzin statt Diesel, Kraftstoff im Wassertank),
• Mietausfallschaden und
• Merkantiler Minderwert.
Dem Vermieter ist eine Abrechnung der Nettoreparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt gestattet.
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss eine Zusatzversicherung zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der Selbstbeteiligung sinnvoll ist.
10.3 Fremdverschuldete Schäden
Kann im Falle fremdverschuldeter Schäden ein Dritter einzig erfolgreich haftbar gemacht werden, so trägt der Mieter den Schaden nicht. Dabei ist unverzüglich der Vermieter in Textform hierüber zu unterrichten.
10.4 Sonstige Schäden
Bei sonstigen Schäden ist die Haftung nach Maßgabe von Ziffer 10.2 auf 1.500,00 € je Schadenfall begrenzt. Der Mieter trägt insoweit die Sachgefahr, ähnlich eines Leasingnehmers. Es besteht damit auch eine Haftung für Teilkaskoschäden wie ein Tierunfall, Hagel, Sturmschäden, Steinschlag, Reifenschäden, Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus. Auch hier ist unverzüglich der Vermieter in Textform zu unterrichten.
Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
11. Unfallaufnahme
Bei Schäden unter Einbeziehung Dritter ist stets unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und ein Protokoll zu fertigen, das dem Vermieter vorab per E-Mail zu übersenden ist. Es ist ein leserlich ausgefüllter Unfallbericht (Vorlage z.B. https://www.kfz-auskunft.de/info/unfallbericht.pdf, liegt im Fahrzeug) vorzulegen.
Ausweis/Fahrzeugpapiere und Führerscheine anderer Beteiligter sind nach Möglichkeit abzufotografieren und die Fotos dem Vermieter zu übersenden.
12. Maut und Ordnungswidrigkeiten
Forderungen für Maut wird der Vermieter ausgleichen. Auf erstes Anfordern erstattet der Mieter dem Vermieter die angefallenen Kosten.
Der Vermieter wird für begangene Ordnungswidrigkeiten die zu zahlenden Geldbußen zahlen und auf erstes Anfordern vom Mieter erstattet erhalten.
13. Stornierung / Unmöglichkeit
Eine Stornierung des Mieters ist nach folgender Stornostaffel möglich, die regelt, auf welchen Anteil vom Mietpreis samt gebuchter Zusatzleistungen der Vermieter Anspruch hat:
• bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
• vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
• ab 14. Tag 90 % des Mietpreises
• am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen ersatzlosen Stornierung durch den Vermieter erhält der Mieter den bereits gezahlten Mietpreis zu 100% erstattet.
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist.
14. Haftung des Vermieters
Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach gesetzlicher Vorgabe. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – egal aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Kardinalpflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte). Im letztgenannten Fall ist die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.
15. Haftung des Mieters
Sämtliche im Mietvertrag aufgenommene Mieter haften gesamtschuldnerisch.
Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die/der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter gem. den Angaben in Ziffer 10.
Falls dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Reinigung, Schadenbeseitigung, Nachtanken, Beschaffung von Ersatzteilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln entsteht, hat der Mieter diese Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für entsprechenden Aufwand des Vermieters wird für jede geleistete Arbeitsstunde 25 € vereinbart.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet.
16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt Personen-bezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
17. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in Bayernallee 10, 14052 Berlin.
Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende Vorschriften bleiben hiervon unberührt und gelten als solche vereinbart.
Campervermietung Rudolf Braig
Stand 29. Mai 2023